Neue Corona-Bekämpfungsverordnung: Aus „2G“ wird „2G Plus“

Touristische Beherbergung nur noch für Geimpfte und Genesene
Bei Anreise zusätzlich Testnachweis erforderlich

Neue Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft ab dem 15. Dezember 2021

Die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein erlaubt touristische Beherbergung aktuell nur für Geimpfte und Genesene. Seit dem 15. Dezember 2021 ist bei Anreise auch für Geimpfte zusätzlich ein Testnachweis erforderlich.

Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat mal wieder eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung verabschiedet. Sie tritt am Mittwoch, den 15. Dezember 2021 in Kraft.

Die wichtigsten Regeln für die touristische Beherbergung:

Corona-Bekämpfungsverordnung

Anreise: 2G-Regel plus Testnachweis beim "Einchecken"

Wir dürfen nur getestete (und asymptomatische*) Personen aufnehmen. Bei Anreise ist also einmalig die Vorlage eines Testnachweises erforderlich. Der Test darf bei Ankunft maximal 24 Stunden alt sein (PCR: 48 Stunden).

Ausnahmen:

  • Wer bereits nach der Grundimmunisierung eine weitere Impfung erhalten hat („Booster“), die mindestens 14 Tage zurückliegt, und dies belegt, der kann auf den Vorab-Test verzichten.
  • Auch Minderjährige müssen keinen Vorab-Test vorlegen (vor Ort sind allerdings für nicht vollständig geimpfte Kinder im Schulalter Tests erforderlich, siehe unten).

Vor Ort: Sonderregeln für Sonderfälle

Der obige Personenkreis muss uns während des Aufenthalts keine weiteren Testnachweise vorlegen. Wir dürfen darüber hinaus in Ausnahmefällen ungeimpfte Personen beherbergen, nämlich:

  • Kinder bis zur Einschulung
  • Minderjährige Schulpflichtige, die sich täglich testen lassen
  • minderjährige Schüler, die nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden und sich vor Ort regelmäßig mindestens alle 72 Stunden testen lassen (alternativ zum Test an einer öffentlichen Teststation/Apotheke etc. ist für diese Schüler ein Selbsttest mit schriftlicher Bestätigung durch eine erziehungsberechtigte Person – „Selbstauskunft“ – ausreichend)
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können (Nachweis durch ärztliche Bescheinigung erforderlich) und sich täglich testen lassen.
  • beruflich bedingte (sowie medizinisch bzw. zwingend sozialethisch notwendige) Aufenthalte (hier ebenso tägliche Tests erforderlich)

Gastronomie und Veranstaltungen

Für Veranstaltungen und gastronomische Angebote in Innenbereichen gilt i.d.R. 2G. Nicht geimpfte schulpflichtige Minderjährige müssen ggf. einen tagesaktuellen Testnachweis vorlegen. Bitte informiert euch auf der Internetseite des Landes Schleswig-Holstein zur weiteren Ausgestaltung der Regeln.

* asymptomatisch: keine typischen Coronavirus-Symptome (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust)

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